Der Kommunalbeitrag

Der Kommunalbeitrag

Der Beschluss über den Kommunalbeitrag wird nach Rechtsgültigkeit einer Baugenehmigung bzw. nach Rechtsgültigkeit eines Beschlusses über den rechtmäßigen Bestand erteilt; beim Bau von Gebäuden, die auf Grundlage von Sondervorschriften ohne Baugenehmigung errichtet werden, erfolgt die Erteilung des Beschlusses über den Kommunalbeitrag nach Anmeldung des Baubeginns oder nach Baubeginn.

Abweichend von dem vorhergehenden Absatz dieses Artikels wird der Beschluss über den Kommunalbeitrag für Lagerhallen und Produktionsgebäude nach Rechtsgültigkeit der Nutzungsgenehmigung erteilt bzw. nach Inbetriebnahme des Gebäudes, sofern es ohne Nutzungsgenehmigung in Betrieb geht.

Die Nutzungsgenehmigung für eine Lagerhalle oder ein Produktionsgebäude ist der zuständigen Verwaltungsbehörde der Stadt Sveta Nedelja als dem Gebiet, auf dem sich die Lagerhalle bzw. das Gebäude befindet, vorzulegen.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird der Kommunalbeitrag berechnet?

Der Kommunalbeitrag für Gebäude wird berechnet, indem das Volumen des Gebäudes (ausgewiesen in m3)), das sich im Bau befindet oder bereits erbaut wurde, mit dem Einheitswert des Kommunalbeitrags multipliziert wird.

Der Kommunalbeitrag für Freibäder, offene Spielplätze und sonstige offene Bauwerke wird berechnet, indem die Grundfläche des Objektes (ausgewiesen in m2), das sich im Bau befindet oder bereits erbaut wurde, mit dem Einheitswert des Kommunalbeitrags multipliziert wird.

Der Kommunalbeitrag für Öltanks und andere Flüssigkeitstanks mit Abdeckung, deren Höhe variabel ist, werden in m3 bis zu einer Höhe von einem Meter ab der oberen Bodenabmessung als das tatsächliche Volumen des Tanks bestimmt.

In einer gesonderten Richtlinie regelt der Minister die Berechnungsmethode zur Volumen- und Flächenbestimmung von Gebäuden zum Zwecke der Berechnung des Kommunalbeitrags im Einzelnen.

Wann wird kein Kommunalbeitrag fällig?

Für den Bau und die Legalisierung folgender Gebäude ist kein Kommunalbeitrag zu zahlen:

  • Kommunale Infrastruktur und Feuerwehrgebäude
  • Militärgebäude
  • Verkehrs-, Wasser-, See-, Kommunikations- und elektronische Kommunikationsinfrastruktur
  • Ober- und unterirdische Produkt- und sonstige Leitungen
  • Sport- und Kinderspielplätze
  • Zäune, Mauern und Stützmauern,
  • Parkplätze, Straßen, Wege, Brücken, Brunnen, Wassertanks, Klärgruben, Solarkollektoren, Photovoltaikmodule auf einem Baugrundstück oder im Rahmen von Baumaßnahmen innerhalb eines bestehenden Gebäudes oder an einem bestehenden Gebäude, die für die Nutzung durch dieses Gebäude bestimmt sind,
  • Denkmäler.
Wer ist von der Zahlung des Kommunalbeitrags befreit?

Grundstückseigentümer oder Investoren, die Mehrfamilienhäuser mit 3 und mehr Wohneinheiten bauen, sind vollständig von der Zahlung des Kommunalbeitrags befreit.

Grundstückseigentümer oder Investoren, die Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser mit 2 Wohneinheiten und weniger bauen, sind teilweise von der Zahlung des Kommunalbeitrags befreit; bei ihnen wird ein Koeffizient von 0,5 in Bezug auf den Einheitswert des Kommunalbeitrags zugrunde gelegt.

Bei Grundstückseigentümern oder Investoren, die Wohn- und Geschäftshäuser bauen, wird die Höhe des Kommunalbeitrags für den Wohnanteil des Gebäudes entsprechend der Anzahl der Wohnungen gemäß Absatz 1. und/oder 2. dieses Artikels bemessen, wohingegen für den Geschäftsanteil des Gebäudes Artikel 11. des Beschlusses zum Kommunalbeitrag zur Anwendung kommt.

Grundstückseigentümer oder Investoren, die Produktionsgebäude mit zugehörigen Lagerhallen (Lager für Rohstoffe, Werkstoffe und fertige Produkte) errichten, sind vollständig von der Zahlung des Kommunalbeitrags befreit.

Grundstückseigentümer oder Investoren, natürliche und juristische Personen, die den Status einer Behindertenwerkstatt vorweisen können und alle anderen Voraussetzungen erfüllen, die in der Verordnung über Werkstätten für behinderte Menschen und integrative Werkstätten vorgesehen sind, sind beim Bau eines Gebäudes, das der Durchführung ihrer Grundtätigkeit dient, von der Zahlung des Kommunalbeitrags befreit.

Vollständig von der Zahlung des Kommunalbeitrags befreit sind auch Grundstückseigentümer oder Investoren, die Gebäude errichten, die für Tätigkeiten wie die Ausübung kreativer und kultureller Tätigkeiten oder für die Ausübung anderer, im Folgenden aufgelisteter Tätigkeiten bestimmt sind wie z.B.:

  • Museumsbetrieb
  • Tätigkeiten historischer Orte und Gebäude und ähnlicher Besucherattraktionen
  • Darstellende und schauspielerische Tätigkeiten
  • Nebentätigkeiten in der darstellenden Kunst
  • Künstlerische Kreativität
  • Kunstgewerbe
  • Bildung und Ausbildung im Kulturbereich
  • Vervielfältigung von aufgenommenen Aufzeichnungen
  • Musikaufzeichnungs- und Musikveröffentlichungsaktivitäten
  • Herstellung von Musikinstrumenten
  • Vermietung und Leasing sonstiger Maschinen, Ausrüstungen und materieller Güter
  • Spezialisierte Designertätigkeiten
  • Produktion von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen
  • Nachbearbeitung von Film-, Videofilm- und Fernsehprogrammproduktionen
  • Vertrieb von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen
  • Filmvorführungen
  • Ausstrahlung eines Rundfunkprogramms
  • Ausstrahlung eines TV-Programms
  • Verleih von Videokassetten und DVDs
  • Tätigkeiten eines Fotografen
  • Herstellung von Reise- und Handtaschen und Ähnlichem sowie von Sattel- und Gürtelprodukten
  • Herstellung sonstiger Waren aus Holz, Kork, Stroh und Flechtwerkstoffen
  • Herstellung von keramischen Haushaltsprodukten
  • Herstellung sonstiger keramischer Erzeugnisse
  • Herstellung von Schmuck und verwandten Produkten
  • Herstellung von Modeschmuck und verwandten Produkten
  • Architektonische Tätigkeiten
  • Veröffentlichung von Computerspielen
  • Veröffentlichung sonstiger Software
  • Computerprogrammierung
  • Computerberatung
  • Computerausrüstung und Systemmanagement
  • Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Informationstechnologie und Computern
  • Datenverarbeitung, Serverdienste und verwandte Aktivitäten
  • Internetportale
  • Buchverlag
  • Zeitungsverlag
  • Verlag von Zeitschriften und periodischen Veröffentlichungen
  • Sonstige Verlagstätigkeiten
  • Tätigkeiten von Nachrichtenagenturen
  • Buchhaltungs-, Buchführungs- und Prüfungstätigkeiten, Steuerberatung
  • Übersetzungs- und Dolmetscherdienste
  • Öffentlichkeitsarbeit und PR
  • Werbeagenturen (Werbung und Propaganda)
  • Medienwerbung
  • Sonstige Geldvermittlung
  • Lebensversicherung
  • Sonstige Versicherungen
  • Rückversicherung
  • Pensionsfonds
  • Forschung und experimentelle Entwicklung in der Biotechnologie
  • Weitere Forschungen und experimentelle Entwicklung in naturwissenschaftlichen, technischen und technologischen Wissenschaften
  • Forschung und experimentelle Entwicklung in den Sozial- und Geisteswissenschaften
  • Werbe-, Öffentlichkeitsarbeit- und Propagandaagenturen
  • Markt- und Meinungsforschung
  • Tierarzttätigkeiten
  • Tätigkeiten von Personalagenturen
  • Tätigkeiten von Zeitarbeitsfirmen
  • Sonstige Bereitstellung von Personal
  • Tätigkeiten im privaten Sicherheitsdienst
  • Sicherheitsdienstleistungen mittels Sicherheitsanlagen
  • Forschungstätigkeiten
  • Bildung
  • Tätigkeiten im Gesundheitsschutz
  • Soziale Wohlfahrtsaktivitäten mit Unterkunft
  • Soziale Wohlfahrtsaktivitäten ohne Unterkunft

Einer zur Zahlung des Kommunalbeitrags verpflichteten Person, die vollständig oder teilweise von der Zahlung des Kommunalbeitrags befreit ist, werden die kommunalen Gebühren in voller Höhe in Rechnung gestellt, wenn der Zweck des Gebäudes, auf dessen Grundlage eine teilweise oder vollständige Zahlungsbefreiung erteilt wurde, geändert wird. Dies gilt innerhalb von 10 Jahren nach Erlangung der Baugenehmigung bzw. des Rechtsaktes, auf dessen Grundlage der Bau bewilligt wurde.

Eine zur Zahlung des Kommunalbeitrags verpflichtete Person, die vollständig oder teilweise von der Zahlung der kommunalen Gebühren befreit ist, ist verpflichtet, jede Änderung der Verhältnisse innerhalb von 15 Tagen ab dem Eintritt derselben anzuzeigen.

Diese Bestimmungen über die vollständige oder teilweise Befreiung von der Zahlung des Kommunalbeitrags finden keine Anwendung bei der Legalisierung von Gebäuden und/oder anderen Immobilien.

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